Jägerprüfung

Wer die Jagd ausüben möchte, muss einen auf seinen Namen lautenden gültigen Jahresjagdschein mit sich führen. Der Jahresjagdschein wird auf Antrag durch die für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige untere Jagdbehörde i. d. R. als Dreijahresjagdschein ausgestellt. Vor der Erteilung des Jahresjagdscheines ist das erfolgreiche Ablegen einer Jägerprüfung (Wiki) erforderlich. Für die Durchführung der Jägerprüfung sind ebenfalls die unteren Jagdbehörden zuständig. Die Prüfung besteht aus einer Schießprüfung, einer schriftlichen Prüfung und dem mündlich-praktischen Prüfungsteil. Der Prüfling muss ausreichende Kenntnisse:

  • der Tierarten und ihrer Biologie, der Wildökologie,
  • des Jagdbetriebes einschließlich des Jagdhundewesens, der Wildschadensverhütung,
  • des Land- und Waldbaues, des Naturschutzes und der Biotoppflege,
  • des Waffenrechts, der Waffentechnik und der Führung von Jagdwaffen einschließlich Faustfeuerwaffen, 
  • der Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der Wildbrethygiene, insbesondere auch hinsichtlich seiner Beschaffenheit als Lebensmittel,
  • im Jagd-, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht sowie im Tierschutzrecht

nachweisen. 

Auf dieser Seite findest du die wichtigsten gesetzliche Vorgaben rund um die Prüfung: 

  1. Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung
  2. Schießprüfung
  3. Schriftliche Prüfung
  4. Mündlich Praktische Prüfung

Zulassung zur Prüfung

Die Zulassungsvoraussetzungen zur  Jägerprüfung sind im § 13 der Sächsischen Jagdverordnung geregelt

(1) 1Die Zulassung zur Jägerprüfung ist spätestens sechs Wochen vor Prüfungsbeginn bei der Jagdbehörde zu beantragen. 2Bewerber müssen zum Zeitpunkt des Meldeschlusses mindestens 15 Jahre alt sein. 3Die Jagdbehörde kann die Bewerber einer anderen Jagdbehörde zur Abnahme der Jägerprüfung im Einvernehmen mit der anderen Jagdbehörde zuweisen.

(2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:

1.      bei Minderjährigen die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters,
2.      ein Nachweis über die jagdliche Ausbildung,
3.      bei Falknern ein Nachweis über die bestandene Falknerprüfung,
4.      gegebenenfalls einen Nachweis über bestandene Prüfungsteile.

(3) 1Die jagdliche Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 2 wird in der Regel durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang mit einer theoretischen und praktischen Ausbildung von mindestens 120 Stunden Umfang nachgewiesen. 2Bei Bewerbern, die eine land- oder forstwirtschaftliche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben oder sich in einer solchen Ausbildung befinden, genügt ein Mindestumfang von 90 Stunden. 3Auf Studierende der genannten Fachrichtungen findet Satz 2 entsprechend Anwendung.

(4) 1Der Bewerber hat die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Jagdbehörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, rechtzeitig bei der Meldebehörde zu beantragen, damit das Zeugnis der Jagdbehörde bis zur Anmeldung vorliegt. 2Ausländer haben außerdem mit der Anmeldung einen dem Führungszeugnis nach Satz 1 entsprechenden Nachweis ihres Heimatlandes zu erbringen, es sei denn, dass dies unmöglich oder unzumutbar ist. 3Das Führungszeugnis oder der diesem Zeugnis entsprechende Nachweis sollen bei der Entscheidung über die Zulassung des Bewerbers zur Jägerprüfung nicht älter als sechs Monate sein.

(5) 1Bewerber, deren Zulassungsantragsunterlagen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorliegen, oder denen der Jagdschein nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes versagt werden müsste, sind zur Jägerprüfung nicht zuzulassen. 2Bewerbern kann die Zulassung zur Jägerprüfung versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes vorliegen.12


Jagdliches Schießen

Die Schießprüfung wird durch den  § 15 "Jagdliches Schießen" der Sächsischen Jagdverordnung geregelt

Auszug:

(1) 1Das jagdliche Schießen besteht aus den Disziplinen Rehbock, Keiler und Wurftaube. 2Geschossen wird nach der Schießstandordnung und der Schießvorschrift des Deutschen Jagdverbandes e. V. – Vereinigung der deutschen Landesjagdverbände für den Schutz von Wild, Jagd und Natur, in der jeweils am 1. April 2015 geltenden Fassung, zu beziehen über den Deutschen Jagdverband e. V., Chausseestraße 37, 10115 Berlin. 3Die Prüfung im jagdlichen Schießen besteht, wer die Sicherheitsvorschriften einhält und mindestens folgende Ergebnisse erzielt:

1.
Rehbock: Bei fünf Schuss auf eine Rehbockscheibe (DJV-Wildscheibe Nummer 1 der Schießvorschrift des Deutschen Jagdverbandes e. V.) müssen aus 100 m Entfernung sitzend aufgelegt mit einem auf Rehwild zugelassenen Kaliber und mit beliebiger Visierung und Optik vier Treffer erzielt werden. 2Als Treffer zählt der getroffene neunte und zehnte Ring; ein angerissener Ring gilt als getroffen. 3Dem Bewerber ist der Sitz des ersten Schusses anzuzeigen.
2.
Keiler: Bei fünf Schuss auf eine Keilerscheibe (DJV-Wildscheibe Nummer 5 der Schießvorschrift des Deutschen Jagdverbandes e. V.) mit einem auf Rehwild zugelassenen Kaliber müssen auf eine Entfernung von 50 m stehend freihändig aus dem jagdlichen Anschlag mit oder ohne Optik drei Treffer erzielt werden. 2Als Treffer zählt der getroffene dritte bis zehnte Ring; ein angerissener Ring gilt als getroffen. 3Dem Bewerber ist der Sitz des ersten Schusses anzuzeigen.
3.
Wurftaube: Auf fünfzehn Wurftauben müssen im Trap- oder Skeetschießen mit höchstens 2,5 mm Schrotstärke vier Treffer erzielt werden. 2Als Treffer gilt, wenn von der Wurftaube mindestens ein deutlich sichtbares Stück abspringt.

(2) Nicht bestandene Disziplinen dürfen im Verlauf der Schießprüfung einmal wiederholt werden.13


Schriftliche Prüfung

Die Schriftliche Prüfung wird durch den § 16 "Schriftliche Prüfung" der Sächsischen Jagdverordnung geregelt 

 

Auszug:

(1) 1In der schriftlichen Prüfung hat der Bewerber seine aus einem Katalog durch Zufall bestimmten Fragen aus allen Prüfungsfächern im Antwort-Wahl-Verfahren durch elektronische Eingaben zu beantworten. 2Der Fragenkatalog wird bei der oberen Jagdbehörde geführt. 3Aus wichtigem Grund kann die Jagdbehörde in Einzelfällen eine handschriftliche Beantwortung der Fragen zulassen.

(2) 1Den Bewerbern werden ihre Passwörter für den Internet-Zugang oder der ausgedruckte Fragebogen von einem Prüfer übergeben. 2Die Zeit für die Beantwortung der Fragen beträgt zwei Stunden.

(3) 1Der Bewerber hat in jedem Prüfungsfach mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen. 2Ausreichende Leistungen hat erbracht, wer in den Fächern nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 und 4 mindestens 75 Prozent und in den übrigen Fächern mindestens 60 Prozent der Fragen richtig beantwortet hat.

 

(4) 1Nach dem Ablauf der Bearbeitungszeit wird der Fragebogen elektronisch gespeichert und ausgewertet. 2Das Prüfungsergebnis wird den Prüfern angezeigt. 3Im Falle des Nichtbestehens werden die Prüfungsleistungen und das Prüfungsergebnis des Bewerbers ausgedruckt und den Jägerprüfungsunterlagen beigefügt.


mündlich praktische Prüfung

 Die mündlich praktische Prüfung ist der letzte Teil und wird in § 17 "Mündlich-praktische Prüfung" der Sächsischen Jagdverordnung geregelt.

Auszug:

(1) 1In der mündlich-praktischen Prüfung werden das theoretische Wissen und das praktische Können ermittelt. 2Der Bewerber hat in jedem Prüfungsfach mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen. 3Eine Leistung ist ausreichend, wenn sie trotz einzelner Mängel durchschnittlichen Anforderungen entspricht.

(2) 1Die mündlich-praktische Prüfung wird zusammenhängend von zwei Prüfern abgenommen. 2Sie stellen übereinstimmend fest, ob eine Prüfungsleistung ausreichend ist.

(3) 1Mehr als drei Bewerber dürfen nicht gemeinsam geprüft werden. 2Die Prüfungsdauer beträgt je Bewerber und Prüfungsfach höchstens 15 Minuten. 3Nach der Prüfung von zwei Prüfungsfächern ist eine angemessene Pause einzulegen.